Mit der Änderung der Prüfungsordnung für den Master zum Wintersemester 2017/2018 möchten wir studentische Vertreter des Master Prüfungsausschusses euch insbesondere auf § 14 (2) aufmerksam machen (hier nachzulesen).
In diesem Paragraphen wird beschrieben, dass die Masterarbeit frühestens mit Erreichen von 45 CP, jedoch spätestens 4 Wochen nach Erreichen der erforderlichen 90 CP und Beendigung der Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern anzumelden ist. Auf Überschreitungen wird das Prüfungsamt im Hinblick auf die angestrebte Verkürzung der durchschnittlichen Studiendauer im Master hinweisen.
Zudem seid an § 10 (4) erinnert, dass ihr innerhalb der Regelstudienzeit alle Modulprüfungen absolviert oder mindestens einmal schreibt, da danach nur noch Wiederholungsprüfungen möglich sind. Berücksichtigt dies in der nächsten Anmeldephase und bei der Planung von Auslandssemestern.
Alle Angaben ohne Gewähr.